Satzung des Zimbabwe Netzwerk e.V.

Der Verein führt den Namen ZIMBABWE NETZWERK e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld einzutragen. Sitz des Vereins ist Bielefeld.

§ 1 Zweck des Vereins
Das Zimbabwe Netzwerk verfolgt die Ziele:
– die Verständigung und Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung des Bundesrepublik Deutschland und der Bevölkerung Zimbabwes zu fördern,
– die Bemühungen Zimbabwes zu unterstützen, seine nationale Unabhängigkeit und Blockfreiheit zu schützen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und eine nichtrassische und sozial gerechte Gesellschaft zu entwickeln,
– durch Informationen, Publikationen, Öffentlichkeits- und Bildungsveranstaltungen und Kulturaustausch bei der Bevölkerung der BRD Verständnis für die Probleme und Ziele Zimbabwes zu wecken,
– den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit von Institutionen und Einzelpersonen (Entwicklungshilfeorganisationen, wissenschaftliche Einrichtungen, Aktionsgruppen, Gewerkschaften, Politiker/innen, Journalist/innen, Wissenschaftler/innen, Lehrer/innen usw.), die sich für Zimbabwe interessieren und mit Zimbabwe kooperieren, zu vertiefen,
– sich um die Herstellung und die Pflege von Kontakten mit zimbabwischen Partner/innen zu bemühen und
– Projekte in Zimbabwe zu unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Zimbabwe Netzwerks können alle werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und den Mitgliedsbeitrag entrichten.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen.
c) Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.
d) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins schwer verstößt. Ausschlussanträge kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss mit schriftlicher Begründung an den Vorstand gerichtet werden, der diesen an die Mitglieder zur Beschlussfassung auf der nächstfolgenden Mitgliedsversammlung weiterleitet.
e) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 3 Organe
Organ des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vereinsvorstand (Vorstand).

§ 4 Mitgliederversammlung
a) Die MV ist das oberste Organ des Vereins.
b) Die ordentliche MV findet einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen
c) Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstands des Vereins oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder einzuberufen.
d) Die Einladung zur MV hat unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
e) Die MV beschließt insbesondere über:
– die Richtlinien der Arbeit des Vereins und das Arbeitsprogramm,
– die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
– den Finanzhaushalt des Vereins,
– Satzungsänderungen,
– den Ausschluss von Mitgliedern und bestätigt die Aufnahme von Mitgliedern.
f) jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
g) Der Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der bei der MV anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt.

h) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 5 Vorstand
a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der MV. Er kann Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Er beschließt die Aufnahme von Mitgliedern vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächst folgende MV.
b) Der Vorstand ist dem Verein für die Dauer seiner Amtszeit rechenschaftspflichtig.
c) Der Vorstand wird für ein Jahr von der MV gewählt. Er besteht aus bis zu zwölf Vereinsmitgliedern, der geschäftsführende Vorstand aus drei Vereinsmitgliedern. Zur Vertretung des Vorstands nach außen sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

§ 6 Beiträge
a) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
b) Die MV beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
c) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit der Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die ‚Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V. ‘, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zimbabwe Netzwerk e.V. zu verwenden hat.

 

Stuttgart, den 22.2.1993